Bußgeldbescheid - Einspruch einlegen

Ohne ihn geht nichts

Legen Sie sofort Einspruch ein, wenn Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren wollten. Sie sollten dies tun, auch wenn Sie noch nicht sicher sind, ob das sinnvoll ist. Mit dem Einspruch gewinnen Sie die Zeit und Möglichkeit, z.B. durch Akteneinsicht oder ein Kurzgutachten zu klären, welche Erfolgsaussichten der Einspruch hat.

Ohne einen Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden.

Einspruch: Formelle Anforderungen beachten

Gegen den Bußgeldbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist an die Behörde zu schicken, die den Bescheid ausgestellt hat. Die Einspruchsfrist läuft ab Datum der Zustellung. Konnte der Einspruch Ihnen nicht zugestellt werden, erhalten Sie eine Nachricht, die Sendung auf dem Postamt abzuholen. Dann beginnt die Frist für den Einspruch ab dem Datum auf der Zustellungsnachricht und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Abholung!

Tipp: Wenn Sie schon einen Anhörungsbogen erhalten haben und den Bußgeldbescheid erwarten, sollten Sie auf jeden Fall jemanden beauftragen, Ihren Briefkasten regelmäßig zu leeren. Und Sie sollten ihn bevollmächtigen, Postzustellungen bei der Post abzuholen, um keine Fristen zu versäumen.

Werden Fristen und/oder die vorgeschriebene Schriftform nicht korrekt eingehalten, wird der Einspruch als unzulässig verworfen und Sie können gegen den Bescheid meist nichts mehr ausrichten.

Einspruch – das sollten Sie beachten:

  • Einhaltung der festgelegten 2-Wochen-Frist
  • Keine Angabe von Gründen notwendig
  • Schriftlich per Brief oder Fax: Sicherer ist ein Brief mit Rückschein bzw. Telefax mit Sendebericht als Nachweis (Achtung: Telefax werden nicht überall akzeptiert, s.u.)
  • Der Einspruch kann jederzeit ohne Begründung zurückgezogen werden

Einspruchseinlegung per Telefax nicht mehr überall akzeptiert

Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Behörde eingeht. Da sind Telefaxe praktisch. Sie brauchen keine Briefmarke und das Schreiben ist schnell und durch den ausgedruckten Sendebericht nachweisbar beim Empfänger.

Aber Achtung: Es gibt nun ein Urteil des AG Hünfeld, in dem dieses ein per Telefax beim Regierungspräsidium Kassel an sich rechtzeitig eingelegten Einspruch für unzulässig verworfen hat, weil beim Empfänger ein sog. Digitalfax eingerichtet ist, das nicht zum Ausdruck bestimmt ist. Einsprüche an das Regierungspräsidium Kassel sind daher per Brief zu schicken.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Ist das Verfahren beim Empfang von Telefaxsendungen so gestaltet, dass die empfangenen Übermittlungen nicht in jedem Fall ausgedruckt werden, so wahrt die Übermittlung per Telefax die Schriftform nicht. Es gelten vielmehr die Bestimmungen für die Einreichung elektronischer Dokumente. Bei der gegenwärtig vom Regierungspräsidium Kassel praktizierten Verfahrensweise („Digitalfax") kann dort ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht formwirksam per Telefax eingelegt werden. Gegebenenfalls kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
AG Hünfeld, Beschluss vom 04.07.2013,34 Js - OWi 4447/13

Die Entscheidung wurde zwar vielfach kritisiert. Mit der zunehmenden Digitalisierung und der Tendenz, Lasten auf den Bürger abzuwälzen, ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung Schule macht. Das AG Hünfeld hat zwar für den von ihm entschiedenen Fall mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung eine nachträgliche „Reparaturmöglichkeit" eingeräumt. Ob dies nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung auf für Folgefälle beim Regierungspräsidium Kassel gilt, ist unklar. Daher sollten Sie jedenfalls hier die Briefform wählen.